Abschnitt 7 - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Abschnitt 7 der Gefahrenstoffverordnung

Dieser Abschnitt behandelt alle Zusammenhänge rund um das Chemikaliengesetz. Hier ist genau deklariert, wann und wie eine Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt und mit welchen Sanktionen zu rechnen ist.

Chemikaliengesetz - Anzeigen – § 21 GefStoffV

Hier ist genau festgelegt, wann Jemand ordnungswidrig im Sinne des Chemikaliengesetzes handelt. Zu unterscheiden sind fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen.

Chemikaliengesetz - Tätigkiten – § 22 GefStoffV

Hier finden Sie einen Katalog über zu sanktionierende Maßnahmen, wie beispielsweise unvollständige oder falsche Dokumentation, falsche Lagerung der Stoffe, fehlende Schutzkleidung für Mitarbeiter oder nicht aktuelles verzeichnis.

EG- Rechtsakte - § 23 GefStoffV

ist mittlerweile weggefallen

Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen- § 24 GefStoffV

Hier finden Sie einen Katalog über Maßnahmen der Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen nach denen Hersteller für Fehlverhalten bestraft werden. Zu diesen ordnungswidrigen Prozessen gehören beispielsweise die Benutzung von Schädlingsbekämpfungsmitteln während der Herstellungsprozess oder der falsche Einsatz von Biozid-Produkten.