Abschnitt 6 - Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe

Abschnitt 6 der Gefahrenstoffverordnung

Dieser Abschnitt behandelt die korrekte Verhaltensweise des Arbeitgebers bei Unfällen, Betriebsstörungen, ernsten Gesundheitsschädigungen sowie Todesfällen.

Unterrichtung der Behörde – § 18 GefStoffV

Treten im Zusammenhang mit der Ausführung der Tätigkeiten Unfälle, Krankheiten, Schädigungen oder gar Todesfälle ein, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dieses umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen. 

Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse – § 19 GefStoffV

Ausgenommen von der oben genannten Mitteilungspflicht sind Einzelfälle, deren Mitteilung zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten trotzdem vereinbar ist.

Ausschuss für Gefahrstoffe - § 20 GefStoffV

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bildet einen Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS). Hier sind die genauen Pflichten, Aufgaben und Richtlinien beschrieben.