Abschnitt 5 - Verbote und Beschränkungen

Abschnitt 5 der Gefahrenstoffverordnung

In diesem Abschnitt werden Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse genau deklariert. Desweiteren werden die nationalen Ausnahmen für die Herstellung und Verwendung festgelegt.

Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen – § 16 GefStoffV

Hier geht es um die Verwendung von Biozid-Produkten. Diesen dürfen, wenn deren Nutzung eine schädliche Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Umwelt darstellt, nicht genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, ist hier die ordnungsgemäße Verwendung beschrieben.

Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – § 17 GefStoffV

Hier sind Gesetzte zur Herstellung und Verwendung chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse beschrieben. Ebenso finden Sie hier Regeln zu den asbesthaltigen Rohstoffen, die zu deren Herstellung von Nöten sind.