In diesem Abschnitt werden die Schutzmaßnahmen beschrieben, die mit steigender Gefährdung deutlich umfangreicher werden.
Hier sind die Grundpflichten bei allgemeinen Tätigkeiten genau deklariert.
Diese Maßnahmen kommen bei erhöhter Gefährdung zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen hinzu.
Diese sind unbedingt bei Tätigkeiten, die die Umgang mit chronisch schädigenden Stoffen erfordern, zu beachten.
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Mittlerweile aufgehoben
Regelt die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen.
Regelt das der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass die Gefährdungsbeurteilung jedem Mitarbeiter zugänglich ist. Dies muss in verständlicher Form und Sprache erfolgen.
Sollten Fremdfirmen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der eigenen Firma ausüben, hat der Arbeitgeber als Auftraggeber sicherzustellen, dass nur solche Fremdfirmen herangezogen werden, die über die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen.
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