Abschnitt 4 - Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen GefStoffV

In diesem Abschnitt werden die Schutzmaßnahmen beschrieben, die mit steigender Gefährdung deutlich umfangreicher werden. 

 

Allgemeine Schutzmaßnahmen – § 8 GefStoffV

Hier sind die Grundpflichten bei allgemeinen Tätigkeiten genau deklariert.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen – § 9 GefStoffV

Diese Maßnahmen kommen bei erhöhter Gefährdung zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen hinzu.

Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen - § 10 GefStoffV

Diese sind unbedingt bei Tätigkeiten, die die Umgang mit chronisch schädigenden Stoffen erfordern, zu beachten.

Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen - § 11 GefStoffV

Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden - § 12 GefStoffV

Mittlerweile aufgehoben

Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle - § 13 GefStoffV

Regelt die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen.

Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten - § 14 GefStoffV

Regelt das der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen hat, dass die Gefährdungsbeurteilung jedem Mitarbeiter zugänglich ist. Dies muss in verständlicher Form und Sprache erfolgen.

Zusammenarbeit verschiedener Firmen - § 15 GefStoffV

Sollten Fremdfirmen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der eigenen Firma ausüben, hat der Arbeitgeber als Auftraggeber sicherzustellen, dass nur solche Fremdfirmen herangezogen werden, die über die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen.