Abschnitt 2 - Gefahrstoffinformation

Abschnitt 2 der Gefahrenstoffverordnung

Dieser Abschnitt behandelt die Gefährlichkeitsmerkmale der Gefahrstoffe sowie deren sichere Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.

Gefährlichkeitsmerkmale – § 3 GefStoffV

Hier ist genau der Begriff des "Gefahrstoffs" geklärt. Ebenso Stoffe und Zubereitungen, bei deren Umgang gefährliche Stoffe entstehen können, oder welche Krankheitserreger übertragen können.

 

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung – §§ 4, 13, 15-17 ChemG, § 4 GefStoffV

Hier ist folgendes festgelegt:

  • Einstufung von Stoffen, Zubereitungen und Biozid-Produkten nach ihren Richtlinien 
  • vorgeschriebene Kennzeichnung 
  • richtige Verpackung
  • ggf. Sicherheitsdatenblatt (§ 5 GefStoffV)
  • nach dem Stand der Technik herstellen
  • Herstellungs- und Verwendungsverbote beachten
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