Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 der Gefahrenstoffverordnung

Die Gefahrenstoffverordnung beginnt mit ihrem allgemeinen Zweck, nämlich dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen. Hierzu zählen der Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz

 

Der Anwendungsbereich § 1 GefStoffV

Der Anwendungsbereich klassifiziert die Gefahrstoffe nach ihren Eigenschaften und Gefährlichkeitspotentialen und weist diese bestimmten Richtlinien zu.

Die Begriffsbestimmung § 2 GefStoffV

In diesem Teil geht es um die allgemeinen Begriffsbestimmungen, die für die Verordnung Wichtigkeit aufweisen. Diese werden unterschiedlich gewichtet und passen sich so den folgenden Verordnungen an.