Im Arbeitsschutz ist die Verordnung zum Umgang mit Gefahrstoffen klar gesetzlich geregelt. Einerseits durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie durch die Verordnungsermächtigung im Chemikaliengesetz (ChemG).
Im Jahre 1983 wurde die Gefahrenstoffverordnung erarbeitet und im Jahre 1986 erstmalig erlassen. Seitdem ist das Gesetz mehrmals um wichtige Punkte und Richtlinien erweitert worden.
Die Gefahrstoffverordnung richtet sich nach der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Gefahrstoffe.
Insgesamt umfasst die Gefahrenstoffverordnung sieben Abschnitte mit 24 §.
Hierzu zählen:
Definition Gefahrstoffe: Erzeugnisse und Stoffe, die physikalische oder chemische Eigenschaften besitzen, wie z.B. hochentzündlich, giftig, ätzend, krebserzeugend etc.
Zunächst war dieses Modell maßgeblich für ein Einteilung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verantwortlich. Seit dem 01. Januar 2005 war das Schutzstufenmodell ein fester Teil der Gefahrenstoffverordnung. Dieses Modell wurde jedoch bereits Jahre zuvor, nämlich 2004, durch das Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Im Jahre 2010 musste dieses Modell jedoch aufgegeben werden, um eine Anpassung der Verordnung an neue Inhalte vorzunehmen.
Schutzstufe 1: Mindestmaßnahmen
Schutzstufe 2: Standardschutzstufe für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Schutzstufe 3: Zusätzliche Anwendung bei Arbeiten mit giftigen und sehr giftigen Stoffen
Schutzstufe 4: Zusätzliche Anwendung bei Arbeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen (CMR-Stoffe).
Seit dem 01. Dezember 2010 sind die §§ 6 bis 10 die wichtigsten Maßstäbe der Gefahrenstoffverordnung. Hier sind die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung, Grundpflichten sowie Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Gefährdung beschrieben.
Die Maßnahmenpakete in den einzelnen Paragraphen bauen aufeinander auf. In 7-10 wären dies:
Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2: Gefahrstoffinformation
Abschnitt 3: Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
Abschnitt 4: Schutzmaßnahmen
Abschnitt 5: Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 6: Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe
Abschnitt 7: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
sowie
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe (Gefahrstoffverordnung Anhang I, Anhang II und Anhang III.)
Bei der ordnungsgemäßen Kennzeichnung müssen sich Unternehmen an die drei W's richten - Wer?, Wie? & Womit?.
Bei der Kennzeichnung ist vor allem auf Deutlichkeit, Sorgfalt und Vollständigkeit zu achten. Eine strikte Vorgehensweise entlang der drei W-Fragen verspricht hierbei ein fehlerfreies Ergebnis.
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